Befreiung Anschluss- und Benutzungszwang

Gemäß § 5 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung unterliegen Grundstückseigentümer dem Anschlusszwang an die öffentliche Schmutzwasseranlage sobald Schmutzwasser auf dem Grundstück anfällt und ein betriebsfertiger Schmutzwasserkanal mit Anschlusskanal zu seinem Grundstück vorhanden ist.

Dies gilt gleichermaßen auch für die Grundstücke ohne Schmutzwasserkanal, die an die mobile öffentliche Schmutzentsorgung angeschlossen sind.

Gemäß § 6 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung und § 6 der Satzung über die öffentliche Fäkalwasser- und Fäkalschlammentsorgung kann beim Wasserverband Märkische Schweiz schriftlich die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang beantragt werden.

Dies gilt insbesondere, wenn die Absicht zur Errichtung einer biologischen Kleinkläranlage besteht.

Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zum Download

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