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Kleinkläranlagen
Auf der Grundlage des durch die Verbandsversammlung des Wasserverbandes Märkische Schweiz beschlossenen Abwasserentsorgungskonzeptes kann nach Antragstellung durch den Grundstückseigentümer dem Bau und Betrieb einer biologischen Kleinkläranlage zugestimmt werden. Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die zentrale Abwasserentsorgungsanlage des Wasserverbandes Märkische Schweiz wird in der Regel für 10 Jahre erteilt.
Für die Einholung der notwendigen wasser- und baurechtlichen Genehmigungen zeichnet der Antragsteller verantwortlich.
Nach Fertigstellung der biologischen Kleinkläranlage ist die Inbetriebnahme der Anlage durch die Übersendung einer Kopie des Wasserrechtlichen Bauabnahmescheines der Unteren Wasserbehörde nachzuweisen und der Wasserzählerstand mitzuteilen.
Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Kleinkläranlage erfolgt die Berechnung für die mobile öffentliche Entsorgung entsprechend den Allgemeinen Entsorgungs- und Entgeltbedingungen für die öffentliche Fäkalwasser- und Fäkalschlammentsorgung des Wasserverbandes Märkische Schweiz.
§ 7 Absatz 1 des Brandenburgischen Abwasserabgabengesetzes (BbgAbwAG) vom 08.02.96 regelt die Abgabenpflicht von Kleineinleitern (Einleitmenge Abwasser < 8 m³/Tag) gegenüber dem Land Brandenburg.
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Sprechzeiten Wasserverband Märkische Schweiz Montag, Mittwoch und Donnerstag 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr nach Vereinbarung Dienstag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr Freitag 9.00 Uhr - 13.30 Uhr nach Vereinbarung
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