Wissenswertes

Kundeninformation zur Thematik Altanschließerveranlagung imVerbandsgebiet des Wasserverbandes Märkische Schweiz


Sehr geehrte Kunden,


in den vergangenen Wochen erreichten uns einige Anträge auf Rückforderung sogenannter Altanschließerbeiträge auf der Grundlage eines Urteils vom Bundesverfassungsgericht aus Dezember 2015.


Wir möchten Sie in diesem Zusammenhang davon in Kenntnis setzen, dass der Wasserverband Märkische Schweiz, aufgrund der sehr geringen Anzahl von Altanschließern in seinem Verbandsgebiet, keine Altanschließerveranlagung durchgeführt hat.


Der Wasserverband Märkische Schweiz erhebt bzw. erhob auch keine Anschlussbeiträge im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus Dezember 2015, sondern privatrechtliche Baukostenzuschüsse in Form von Rechnungen für die Inanspruchnahme der Schmutzwassereinleitung in das öffentliche Kanalnetz des Verbandes und/oder die Inanspruchnahme der öffentlichen zentralen Trinkwasserversorgung aus dem Versorgungsnetz des Verbandes.


Mit der Herstellung des grundstückseigenen Schmutzwasser- und/oder Trinkwasserhausanschlusses wurde bzw. wird der Anschluss an das Entsorgungsund/oder Versorgungsnetz des Wasserverbandes Märkische Schweiz vollzogen und auch in Anspruch genommen, woraufhin ein privatrechtlicher Einleitungs – und/oder Versorgungsvertrag mit dem Wasserverband Märkische Schweiz und Ihnen zustande kam bzw. zustande kommt.


Erst mit der betriebsfertigen Herstellung Ihres Hausanschlusses und der Inanspruchnahme der Schmutzwassereinleitung und/oder Trinkwasserzuleitung über Ihren grundstücksbezogenen, neuerstellten Hausanschluss wurde bzw. wird gemäß den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Schmutzwasserbeseitigung und/oder Trinkwasserversorgung des Wasserverbandes Märkische Schweiz die Zahlung eines privatrechtlichen Baukostenzuschusses fällig.


Mit dem Sachverhalt des aktuell diskutierten Altanschließerurteils des Bundesverfassungsgerichtes aus Dezember 2015 sehen wir daher keinen Zusammenhang in unserem Verbandsgebiet.


Bitte erlauben Sie uns an dieser Stelle noch einmal auf ein paar grundsätzliche und sicherlich auch nicht immer leicht verständliche Dinge hinzuweisen.


Es ist von entscheidender Bedeutung, auf welcher Rechtsgrundlage die Tarifgestaltung beim Wasserver- und Abwasserentsorger erfolgt.


Die Mehrheit der Aufgabenträger im Land Brandenburg hat die öffentlich-rechtliche Beitrags- und Gebührenerhebung nach dem Verwaltungsrecht gewählt.


Weiterhin besteht die Möglichkeit, die Tarifgestaltung auch über privatrechtliche Entgelte, bspw. wie beim Wasserverband Märkische Schweiz, also über Preise und Baukostenzuschüsse zivilrechtlich vorzunehmen.


Beide Veranlagungsformen verfolgen mit Recht dasselbe Ziel, nämlich die Veranlagung gegenüber dem Kunden zur Deckung seiner betrieblichen Aufwendungen. Sie basieren jedoch rechtlich betrachtet auf zwei verschiedenen gesetzlichen Grundlagen.


Die Beitragserhebung ist maßgeblicher Bestandteil des Verwaltungsrechts.


Mit dem nunmehr vorliegenden Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom Dezember 2015 wurde auch nicht die Unrechtmäßigkeit der Altanschließerveranlagung gerügt, sondern die verspätete Veranlagung der betroffenen Eigentümer, die gemäß den Veränderungen des Kommunalen Abgabengesetzes des Landes Brandenburg seit dem 01.02.2004 so nicht mehr möglich war.


Das Bundesverfassungsgericht hat auch die Beitragsveranlagung von sogenannten Neuanschließern im Zeitraum von 1989 – 1999 für nichtig erklärt, insofern die Beitragsveranlagung für diesen Zeitraum nach dem Termin 01.02.2004 vorgenommen wurde. Für wie viele Eigentümer im Land Brandenburg diese Regelung zutrifft, entzieht sich unserer Kenntnis.


Wer in den 90-iger Jahren trink- und abwasserseitig erschlossen wurde, erhielt, wie bereits anfangs ausgeführt, in unserem Verbandsgebiet keinen verwaltungsrechtlichen Beitragsbescheid, sondern eine privatrechtliche Rechnung über einen Baukostenzuschuss.


Seitens des Wasserverbandes Märkische Schweiz wurde in der Regel auch eine termingerechte Erstellung der Anschlusskostenrechnung vorgenommen, wenn eine Inanspruchnahme der Leitungen erfolgte, womit die Verjährungsproblematik ausgeschlossen werden kann.


Wir hoffen, dass der recht komplizierte Sachstand für Sie etwas verständlicher geworden ist.


Buckow (Märkische Schweiz), 16.03.2016

Butschke Geschäftsführer

Der durchschnittliche Wasserverbrauch eines Einwohners im Verbandsgebiet beträgt ca. 90 l pro Tag, was einen Verbrauch von ca. 33 m³/Jahr entspricht.


Natürlich kann es zu Schwankungen in den Wasserverbräuchen kommen.


Gründe hierfür können ein geändertes Nutzungsverhalten oder der Einsatz zusätzlicher oder anderer technischer Geräte sein. Dabei kann sich die gemessene Menge schon aufgrund eines anderen Duschkopfes, eines Spülkastens oder Durchflussreduzierers an Wasserhähnen bemerkbar machen.


Ein weiterer Grund für erhöhten Wasserverbrauch kann ein sichtbarer oder zunächst unsichtbarer Wasserschaden durch ein defektes Leitungssystem sein. Dies können Sie leicht prüfen, in dem Sie sicherstellen, dass keine reguläre Entnahme über Wasserhähne, Waschmaschinen usw. erfolgt. Findet dennoch eine Messung des Wasserzählers statt, muss ein Defekt vorliegen.

Sollten Sie keinen Anhaltspunkt für veränderte Verbrauchsmengen finden, besteht natürlich auch die Möglichkeit, den Zähler überprüfen zu lassen. Dieser wird auf Antrag dann durch uns ausgebaut und an ein staatlich anerkanntes unabhängiges Unternehmen zur Überprüfung gesandt.


Wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass die Überprüfung gemäß § 19 (2) AVB Wasser-V als allgemeine Wasserlieferungsbedinungen der Satzung des Wasserverbandes Märkische Schweiz für Sie kostenpflichtig ist, wenn der Wasserzähler den eichrechtlichen Bestimmungen entsprach.

In der kalten Jahreszeit können freiliegende Wasserleitungen und nicht geschützte Wasserzähleranlagen einfrieren und beschädigt werden. Beim Auftauen kann das austretende Wasser zusätzlichen Schaden anrichten. Um diese Schäden möglichst zu verhindern und Ihnen somit Ärger und Kosten zu ersparen, empfehlen wir bei Frostgefahr folgende Vorsichtsmaßnahmen zu beachten:


  1. Bitte prüfen Sie die Isolierungen der Wasserleitungen. 
  2. Bitte halten Sie Fenster und Türen geschlossen, wenn die Wasserzählanlage im Keller liegt.
  3. Bitte sorgen Sie für zusätzlichen Schutz, indem Sie Wasserzählanlage und Wasserleitungen in wärmedämmendes Material einpacken.
  4. Nicht benutzte Wasserleitungen sollten abgestellt und entleert werden.
  5. Eingefrorene Wasserleitungen dürfen nur langsam aufgetaut werden, weil zu starke Temperaturschwankungen zu Rohrbrüchen führen können.

Zwischen den Wasserwerken Neuhardenberg, Kunersdorf und Buckow, die den Hauptanteil der Wasserversorgung des Wasserverbandes Märkische Schweiz ausmachen, sind keine gravierenden Unterschiede in der Qualität des Trinkwassers vorhanden.

Wasser ist von Natur aus ein gutes Lösungsmittel. Beim Durchfließen der verschiedenen Bodenschichten nimmt das Grundwasser viele natürlichen Stoffe und Mineralien auf, auch Calcium und Magnesium, die die Härte des Wassers bestimmen. Die Wasserhärte ist abhängig von der Konzentration von Calcium und Magnesium. Je höher ihr Anteil, desto höher ist auch die Härte. Das Trinkwasser im Verbandsgebiet des Wasserverbandes Märkische Schweiz ist hart. Es liegt zwischen 13 und 21 odH (Grad deutscher Härte). Dieser Härtegrad entspricht für Spül- und Waschmaschinen der Stufe 2 bzw. 3. Die genaue Übersicht finden Sie unter Wasserhärte.

Das Trinkwasser im Verbandsgebiet des Wasserverbandes Märkische Schweiz ist hart, es entspricht aber den Anforderungen der Trinkwasserverordnung. Das Trinkwasser im Verbandsgebiet ist besonders reich an Calcium und Magnesium, die auch als Härtebildner bezeichnet werden. Diese natürlichen Stoffe nimmt das Grundwasser beim Durchfließen der verschiedenen Bodenschichten auf. Eine Enthärtung ist nicht erforderlich, zumal diese Mineralien für unseren Körper unentbehrlich sind. Calcium ist ein wichtiger Baustoff für unsere Knochen und Zähne. Magnesium ist wichtig für Nerven und Muskulatur.

Das Trinkwasser in unserem Verbandsgebiet ist von guter Qualität. Der Nitratgehalt liegt unter 10 mg/l, der Grenzwert laut Trinkwasserverordnung beträgt 50 mg/l. Das Trinkwasser enthält viel Calcium und Magnesium und wenig Chloride und Sulfate.

Der pH-Wert liegt zwischen 7,2 und 7,4 und damit im neutralen Bereich. Der Bleigehalt ist < 2 mg/l (Grenzwert 25 mg/l). Zu beachten ist jedoch, ass in manchen Gebäuden noch Bleirohre vorhanden sind. In Bleileitungen können sich die Bleiwerte erhöhen, wenn das Wasser längere Zeit in der Leitung gestanden hat. Wir empfehlen daher, das Trinkwasser vor der Nutzung ablaufen zu lassen.

Für den Wasserverband Märkische Schweiz gelten, wie für alle Wasserversorgungsbetriebe, die Vorschriften der gesetzlichen Trinkwasserverordnung.

Bei einer Regenwassernutzung im Haushalt wird die natürliche Speicherung des Regens im Untergrund durch künstliche Behälter, Betonzisternen oder Plastikbehälter ersetzt. Eine Steuerungseinheit, Pumpe und ein zweites Rohrnetz kommen hinzu. Allein für die Produktion dieser Materialien sind mehrere tausend Kilowattstunden Energie notwendig.


Mit einem Aufwand zwischen 3000 und 5000 Euro je Anlage ist der Haushalt nun mit einer zweiten Wasserversorgung minderer Qualität ausgestattet. Ökologisch ist das fragwürdig.


Die Nutzung von Regenwasser bedeutet nicht, dass wirklich Wasser gespart wird, es werden zwar etwa 50 Prozent weniger Wasser aus dem öffentlichen Netz entnommen, dafür aber Wasser mit einer schlechteren Qualität verwendet. Mit Wasserzählern ausgestattete Anlagen zeigen, dass nicht weniger verbraucht wird. Regenwasser schlechterer Qualität stellt eine potentielle Gesundheitsgefährdung dar. Hauptproblem sind dabei aus Unachtsamkeit bei der Installation zu Stande kommende Querverbindungen der Regenwassernutzungsanlagen zum Trinkwassernetz. Über diese unzulässigen Verbindungen kann verkeimtes Nicht-Trinkwasser ins Trinkwassernetz gelangen.Und wie groß ist die Gefährdung? Typisch für Dachablaufwasser ist eine mikrobiologische Belastung durch den auf den Dächern befindlichen Aufwuchs und den eingetragenen Vogelkot. Darin findet sich ein "ganzer Zoo" von gefährlichen Krankheitserregern", z. B. bestimmte Campylobacter-Bakterien, Cryptococcen, Chlamydien und Salmonellen, teilweise in sehr hohen Kontzentrationen. Im Trinkwasser sind dagegen Nullwerte verpflichtend vorgeschrieben. Besonders gefährdet sind Kinder, die oft nicht zwischen Trinkwasser und Brauchwasser unterscheiden können. Selbst eine Filterung des Regenwassers kann die Schmutzstoffe nicht entfernen.


Bakterien und gelöste chemische Stoffe können mühelos die ausgewiesenen Filter passieren. Oft erden Chlortabletten empfohlen. Damit verschlimmert sich die Sache, denn die empfohlenen Chlormengen erzeugen zusätzlich in den Regenwassertanks Trihalogenmethane in sehr hohen Konzentrationen. Diese gelten auch in Schwimmbädern als gesundheitsschädlich.

Die Nutzung von Regenwasser wird oft mit der Schonung der "kostbaren" Grundwasservorräte begründet. Zudem müsse das Grundwasser nicht aufwendig und teuer aufbereitet werden, um dann durch die Toilette zu fließen. Diese Kostenargumentation verkennt jedoch, dass die Aufbereitung des hochwertigen Grundwassers weniger als 10 Prozent, Bau und Unterhaltung des Rohrnetzes hingegen etwa zwei Drittel der finanziellen Aufwendungen der öffentlichen Wasserversorgung erfordern. Dem Einnahmeausfall steht also keine entsprechende Kostenreduzierung gegenüber; der Spülaufwand für das Rohrnetz kann sogar ansteigen.


Informationen über Anforderungen an eine nachhaltige Trinkwasserversorgung können den gleichnamigen Beiträgen von Hans-Jürgen Leist in den Zeitschriften gwf-Wasser/Abwasser, Jahrg. 142, 2001, H. 10 und Jahrg. 143, 2002, H. 1 und 3 entnommen werden.